BundesrechtKundmachungenKompetenzfeststellung durch den VfGH

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

In Kraft seit 08. September 1948
Up-to-date

Art. 1

„Die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet steht nach dem gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung gemäß Artikel 15, Abs. (1), Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, ohne Rücksicht auf die Art der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers, auf den Umfang des Betriebs und auf die Zahl der in den Betrieben dauernd beschäftigten Arbeitnehmer, den Ländern zu.“