(1) Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache einem ständigen Referenten, ausnahmsweise einem anderen Mitglied des Gerichtshofes zu.
(2) Er kann auch einen Korreferenten bestellen.
(3) In den Fällen der Artikel 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes bestellt der Präsident einen Untersuchungsrichter [§ 74, Abs. (2), des Verf. G. G. 1930].
(4) Die einem Referenten (Untersuchungsrichter) oder Korreferenten zugewiesene Rechtssache darf ihm, abgesehen von dem Fall einer längeren Verhinderung, nur mit seiner Zustimmung wieder abgenommen werden.
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