BundesrechtKundmachungenGeschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes§ 5

§ 5

In Kraft seit 04. Dezember 1946
Up-to-date

Der Präsident kann den Vizepräsidenten sowie die ständigen Referenten zur Erörterung von Angelegenheiten des Dienstes jederzeit einberufen.

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