(1) Weist eine Ausfertigung Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten auf, so sind auf Antrag oder von Amts wegen den Parteien die ihnen zugestellten Ausfertigungen abzufordern und durch einen besonderen Zusatz zu berichtigen.
(2) Werden die abgeforderten Ausfertigungen nicht herbeigeschafft, so hat die Berichtigung auf einer neuen Ausfertigung zu erfolgen, die der Partei an Stelle der früheren zuzustellen ist.
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