(1) Der Präsident kann dem Vizepräsidenten den Vorsitz bei Verhandlungen und Beratungen übertragen [§ 3, Abs. (5), des Verf. G. G. 1930].
(2) Der Vizepräsident kann sich in fortlaufender Kenntnis der gesamten Geschäftsführung des Gerichtshofes erhalten und zu diesem Behuf in alle Akten, Register und Vormerkungen Einsicht nehmen.
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