(1) Der Vorsitzende handhabt die Sitzungspolizei in der mündlichen Verhandlung (Hauptverhandlung) nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (Strafprozeßordnung) und des § 28 des Verf. G. G. 1930.
(2) Der Vorsitzende kann in den nichtöffentlichen Sitzungen einen Stimmführer zur Sache oder zur Ordnung rufen.
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