BundesrechtKundmachungenGeschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes§ 25

§ 25

In Kraft seit 04. Dezember 1946
Up-to-date

Rechtsanwälte, die als Vertreter der Parteien auftreten, sowie die von Behörden als Vertreter entsendeten Organe haben bei Beginn der Verhandlung ihre Bevollmächtigung nachzuweisen, soweit diese nicht schon aus den Akten erhellt.

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