(1) Bei den Verhandlungen des Verfassungsgerichtshofes erscheinen die Mitglieder in Amtstracht. Diese besteht aus Talar und Barett und ist von der gleichen Art wie die der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes. Die Amtstracht des Präsidenten ist die gleiche wie die des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, die des Vizepräsidenten die gleiche wie die eines Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes.
(2) Bei den Verhandlungen und Sitzungen sitzen der Vizepräsident zur Rechten, die ständigen Referenten zur Linken des Präsidenten; im übrigen nehmen die Mitglieder und die an ihre Stelle tretenden Ersatzmitglieder ihre Sitze nach dem Lebensalter ein.
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