Wählergruppen (Parteien) im Sinne des § 69, Abs. (1), des Verf. G. G. 1930 sind zuhanden ihrer zustellungsbevollmächtigten Vertreter oder, wenn solche nicht ausdrücklich namhaft gemacht wurden, zuhanden des im Wahlvorschlag Erstunterzeichneten zu laden.
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