(1) Hat eine Partei einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung betraut, so ist die Ladung dem Rechtsanwalt zuzustellen.
(2) Bund, Länder, Bezirke und Gemeinden sind auf die im § 13 bezeichnete Art zu laden.
(3) Ist mit der Vertretung der beklagten Partei die Finanzprokuratur betraut, so ist diese zu laden.
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