(1) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates berechtigt ist, den Anstand oder die Würde des Bundesrates verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht oder Anordnungen des Präsidenten nicht Folge leistet oder gegen Geheimhaltungsverpflichtungen aufgrund des InfOG verstößt, spricht der Präsident die Missbilligung darüber durch den Ruf zur Ordnung aus.
(2) In schwerwiegenden Fällen kann der Präsident auch das Wort entziehen. In diesem Falle sind weitere Wortmeldungen des Betreffenden zu dem in Verhandlung stehenden Gegenstand unzulässig.
(3) Der Ruf „zur Ordnung“ kann vom Präsidenten auch am Schluß der Sitzung, in der der Anlaß gegeben wurde, oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen werden.
Rückverweise
GO-BR · Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 72 Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften
…1) Diese Geschäftsordnung tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung verliert die Geschäftsordnung des Bundesrates (GO BR) auf Grund des Beschlusses des Bundesrates vom 19. Dezember 1984, BGBl. Nr. 554, ihre Wirksamkeit. (3) § 13c tritt zu dem Zeitpunkt…
§ 71 Ersuchen nach dem Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“
…Präsidenten ersuchen, den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ zu erteilen. Dies gilt auch für einen nachträglichen Ordnungsruf gemäß § 70 Abs. 3.…