§ 71 Ersuchen nach dem Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“
In Kraft seit 01. Juli 1988
Up-to-date
Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist, kann den Präsidenten ersuchen, den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ zu erteilen. Dies gilt auch für einen nachträglichen Ordnungsruf gemäß § 70 Abs. 3.
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