(1) Anträge zur Geschäftsbehandlung können, sofern sich aus der Geschäftsordnung nicht anderes ergibt, von jedem Bundesrat jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, mündlich oder schriftlich gestellt werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung und sind vom Präsidenten, falls eine Debatte gemäß Abs. 3 nicht stattfindet, sogleich zur Abstimmung zu bringen.
(2) Meldet sich ein Bundesrat zur Geschäftsbehandlung zum Wort, ohne einen Antrag stellen zu wollen, so kann ihm der Präsident auch erst nach Erledigung der Tagesordnung das Wort erteilen.
(3) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Bundesrates kann die Durchführung einer Debatte vom Bundesrat beschlossen werden. In einer solchen Debatte kann der Präsident die Redezeit für den einzelnen Bundesrat bis auf fünf Minuten beschränken. Für die Redeordnung ist § 47 Abs. 1 bis 4 und 7 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß Wortmeldungen auch vom Sitzplatz aus zulässig sind.
Rückverweise
GO-BR · Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 49 Anträge und Wortmeldungen zur Geschäftsbehandlung
…oder schriftlich gestellt werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung und sind vom Präsidenten, falls eine Debatte gemäß Abs. 3 nicht stattfindet, sogleich zur Abstimmung zu bringen. (2) Meldet sich ein Bundesrat zur Geschäftsbehandlung zum Wort, ohne einen Antrag stellen zu wollen, so kann ihm der Präsident auch erst nach Erledigung der…
§ 13 Ausschüsse
…wie viele Mitglieder und Ersatzmitglieder auf sie zu entfallen haben. (2) Anträge auf Einsetzung, Änderung der Zusammensetzung oder Auflösung eines Ausschusses sind gemäß § 49 mit der Maßgabe zu behandeln, daß der Präsident die Abstimmung über solche Anträge bis an den Schluß der Sitzung oder an den Beginn der folgenden…
§ 32 Geschäftsbehandlung in den Ausschüssen
…§§ 43 und 43a mit der Maßgabe, daß solche Anträge keiner Unterstützung bedürfen; f) für die Anträge und Wortmeldungen zur Geschäftsbehandlung § 49; g) für die Vertagung und den Übergang zur Tagesordnung § 51; h) für die Ausübung des Stimmrechtes § 53 Abs. 1, 2…