(1) Vor Eingang in die Tagesordnung kann der Präsident die Zusammenfassung der Debatte über mehrere Gegenstände der Verhandlung vorsehen. Wird eine Einwendung erhoben und trägt der Präsident dieser Einwendung nicht Rechnung, entscheidet darüber das Plenum des Bundesrates ohne Debatte.
(2) Der Präsident kann bis zum Beginn der Verhandlung über den Gegenstand eine Teilung der Debatte vorsehen. Wird eine Einwendung erhoben und trägt der Präsident dieser Einwendung nicht Rechnung, entscheidet darüber das Plenum des Bundesrates ohne Debatte.
Rückverweise
GO-BR · Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 45 Berichterstattung
…folgenden Sitzung zu beginnen, und zwar auch dann, wenn ein schriftlicher Ausschußbericht nicht vorliegt. (6) Bei einer in Aussicht genommenen Teilung der Debatte (§ 46 Abs. 2) kann der Präsident auch eine getrennte Berichterstattung vorsehen. Wird eine Einwendung erhoben und trägt der Präsident dieser Einwendung nicht Rechnung, entscheidet darüber…
§ 32 Geschäftsbehandlung in den Ausschüssen
…Erstellung und Änderung der Tagesordnung §§ 39 und 41 Abs. 2 und 3; b) für die Debatte zum Verhandlungsgegenstand §§ 46 und 47 Abs. 1, 2 und 7 mit der Maßgabe, daß die Redner ungeachtet ihres Standpunktes in der Reihenfolge ihrer Anmeldung zum Wort gelangen…