(1) Die Verhandlung eines Gegenstandes im Bundesrat besteht, sofern die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, aus der Berichterstattung, der Debatte und der Abstimmung.
(2) Über einen Gegenstand, der einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen wurde, hat die Verhandlung im Bundesrat in der Regel nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach erfolgter Verteilung des Ausschußberichtes zu beginnen.
(3) Auf Vorschlag des Präsidenten kann der Bundesrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte beschließen, von der Vervielfältigung und Verteilung des Ausschußberichtes oder von der 24stündigen Frist nach Abs. 2 abzusehen.
Rückverweise
GO-BR · Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 44 Verhandlung der Gegenstände
(1) Die Verhandlung eines Gegenstandes im Bundesrat besteht, sofern die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, aus der Berichterstattung, der Debatte und der Abstimmung. (2) Über einen Gegenstand, der einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen wurde, hat die Verhandlung im Bundesrat in der Regel n…
§ 32 Geschäftsbehandlung in den Ausschüssen
…Präsident verfügt die Vervielfältigung und Verteilung des Minderheitsberichtes an die Bundesräte, wobei der Minderheitsbericht dem Bericht des Ausschusses anzuschließen ist, wenn die im § 44 Abs. 2 für die Verteilung von Ausschußberichten vorgesehene 24stündige Frist eingehalten werden kann. Eine mündliche Berichterstattung über einen Minderheitsbericht im Bundesrat ist unzulässig.…