§ 38a Teilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik an den Verhandlungen im Bundesrat
§ 38a Teilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik an den Verhandlungen im Bundesrat — GO-BR
§ 38a Teilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik an den Verhandlungen im Bundesrat — GO-BR
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 361/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2011
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40134809
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz herausragende Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik einladen, in einer Sitzung des Bundesrates eine Erklärung zu einem bestimmten Thema abzugeben. Im Anschluss an die Erklärung findet in der Regel eine Debatte statt, deren Dauer und Form ebenfalls vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz festgelegt wird. In dieser Debatte dürfen keine Anträge gestellt werden; tatsächliche Berichtigungen sind unzulässig.
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