(1) Nach dem Einlangen von Geschäftsstücken im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a bis h und m, an den Bundesrat gelangten Schriftstücken und sonstigen parlamentarischen Dokumenten sowie nach der Übergabe von schriftlichen Ausschussberichten und Minderheitsberichten sind diese zu vervielfältigen und an alle Bundesräte zu verteilen. Eine Vervielfältigung und Verteilung auf elektronischem Weg ist zulässig, wenn die elektronische Vervielfältigung und Verteilung durch elektronische Übermittlung an alle Bundesräte erfolgt. Dabei kann auch eine elektronische Signatur verwendet werden.
(2) Von einer Vervielfältigung und Verteilung kann abgesehen werden, wenn der Inhalt dieser Geschäftsstücke den Bundesräten in anderer geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wird. Der Präsident kann nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten anordnen, dass eine Vervielfältigung und Verteilung zu unterbleiben hat. In diesem Fall ist jedoch die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.
(3) Die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erfolgt gemäß den Bestimmungen der Art. 23e bis 23j B-VG sowie den Bestimmungen des EU-InfoG, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht klassifiziert sind oder als „Restreint UE/EU Restricted“ klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank gemäß § 1 Abs. 2 des EU-InfoG erfasst. Die Erfassung gilt als Verteilung im Sinn der Geschäftsordnung.
(4) Die Bundesräte haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union nach Maßgabe des EU-InfoG bzw. des InfOG.
(5) Für den Umgang mit und die Verteilung von sonstigen Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gilt das InfOG.
Rückverweise
GO-BR · Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 72 Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften
…1) Diese Geschäftsordnung tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung verliert die Geschäftsordnung des Bundesrates (GO BR) auf Grund des Beschlusses des Bundesrates vom 19. Dezember 1984, BGBl. Nr. 554, ihre Wirksamkeit. (3) § 13c tritt zu dem Zeitpunkt…
§ 63 Beantwortung von Anfragen in der Fragestunde
…ressortmäßige Zugehörigkeit und das Stärkeverhältnis der Fraktionen der anfragenden Bundesräte Bedacht zu nehmen. (2) Die zum Aufruf vorgesehenen Anfragen sind im Sinn des § 18 Abs. 1 zu vervielfältigen und zu verteilen. Beim Aufruf ist die Frage vom Anfragesteller mündlich zu wiederholen. (3) Entsprechend ihrer Reihung ruft der Präsident…
§ 59a
…3 EU-InfoG bereits zur Verfügung stehen, müssen vom Befragten in der Beantwortung nicht angeführt werden. (5) Die Verteilung der Beantwortung erfolgt gemäß § 18 Abs. 4.…
§ 39 Einberufung des Bundesrates, Erstellung der Tagesordnung
…auf unbestimmte Zeit unterbrochenen Sitzung) und jede Festlegung (Ergänzung) der Tagesordnung ist allen Bundesräten schriftlich zu übermitteln. Eine elektronische Übermittlung im Sinn des § 18 Abs. 1 ist zulässig. Außerdem sind hiervon auch die Fraktionen zu benachrichtigen. In Ausnahmefällen kann die Verständigung auch durch Hinterlegung bei den Fraktionen oder…