§ 5 Vertraulichkeit der Sitzungen
In Kraft seit 11. Juli 2026
Up-to-date
GeO der VA 2026
Gliederung
I. Abschnitt Volksanwaltschaft
§ 5 Vertraulichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen der Volksanwaltschaft sind nicht öffentlich.
(2) Alle Teilnehmerinnen/Teilnehmer an den Sitzungen der Volksanwaltschaft unterliegen im Umfange des Art. 148b Abs. 2 B-VG der Geheimhaltung.
§ 5 GeO der VA 2026 · GeO der VA 2026 · Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
§ 5 Vertraulichkeit der Sitzungen
…§ 5. (1) Die Sitzungen der Volksanwaltschaft sind nicht öffentlich. (2) Alle Teilnehmerinnen/Teilnehmer an den Sitzungen der Volksanwaltschaft unterliegen im Umfange des Art. 148b Abs…
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