GeO der VA 2026
Gliederung
II. Abschnitt Die Kommissionen der Volksanwaltschaft
§ 16 Aufgaben
Den Kommissionen der Volksanwaltschaft obliegt es:
1. den Ort einer Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 4 OPCAT regelmäßig zu besuchen und zu überprüfen,
2. das Verhalten der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen sowie
3. in Durchführung des Art. 16 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, und zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, regelmäßig zu besuchen bzw. zu überprüfen.
4.die Aufgaben nach § 11 Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 wahrzunehmen (GEAS-Monitoring).
§ 16 GeO der VA 2026 · GeO der VA 2026 · Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
§ 16 Aufgaben
…§ 16. Den Kommissionen der Volksanwaltschaft obliegt es: 1. den Ort einer Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 4 OPCAT regelmäßig zu besuchen und zu überprüfen, 2…
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