§ 2 Pflichten der Ausschussmitglieder — Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Rückverweise
Die Ausschussmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses teilzunehmen.
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