Die Gutachterausschüsse sind gemäß § 45 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1955 vom Bundesministerium für Finanzen für jedes Bundesland zu bilden und dienen zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens gemäß den Vorschriften des § 35 des Bewertungsgesetzes 1955 für den Bereich jedes Bundeslandes.
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