BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

In Kraft seit 07. September 1974
Up-to-date

§ 1 Bewertungsbeirat

Der Bewertungsbeirat dient der Unterstützung und Beratung des Bundesministers für Finanzen bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

§ 2

(1) Gemäß § 41 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 gehören dem Bewertungsbeirat an:

1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender und ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bewertungsbeirates;

2. zwei Landesbeamte als Vertreter der Bundesländer; der Bundesminister für Finanzen bestimmt die Bundesländer, welche die Vertreter entsenden;

3. die in den einzelnen Abteilungen des Bewertungsbeirates unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berufenen Mitglieder; es sind dies

a) in der landwirtschaftlichen Abteilung (§ 41 Abs. 2 Z 3 des Bewertungsgesetzes 1955) sechs Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Landwirtschaft verfügen. Hievon müssen jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Landwirte sein.

b) in der forstwirtschaftlichen Abteilung (§ 47 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1955) vier Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Forstwirtschaft verfügen. Hievon müssen jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Forstwirte sein.

c) in der Weinbauabteilung (§ 48 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 1955) vier Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete des Weinbaues verfügen. Hievon muss jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Weinbautreibender sein.

d) in der gärtnerischen Abteilung (§ 49 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 1955) drei Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete des Gartenbaues verfügen. Hievon muss mindestens ein Mitglied ausübender Erwerbsgärtner sein.

Bei Bedarf kann vorübergehend die Zahl der in lit. a bis d genannten Mitglieder überschritten werden. Der Bundesminister für Finanzen kann deren Berufung jederzeit zurücknehmen.

(2) Für den Fall einer Verhinderung werden hinsichtlich der im Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der in Z 2 genannten von den entsendenden Bundesländern Vertreter bestimmt.

§ 3

Die Mitglieder des Bewertungsbeirates, deren Vertreter sowie die im § 5 Abs. 6 genannten Personen sind verpflichtet, über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren (§ 41 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955). Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich insbesondere auch auf den Inhalt der Beratungen und der Arbeitsunterlagen des Bewertungsbeirates und besteht auch gegenüber der vorschlagsberechtigten Körperschaft. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist gemäß den §§ 251 und 252 des Finanzstrafgesetzes gerichtlich strafbar. Über den Inhalt der Verschwiegenheitspflicht und über die strafrechtlichen Folgen ihrer Verletzung sind die Mitglieder des Bewertungsbeirates beim Eintritt in ihre Tätigkeit vom Vorsitzenden zu belehren.

§ 4

Der Bundesminister für Finanzen hat ein im § 2 Z 3 angeführtes Mitglied abzuberufen:

a) bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht,

b) auf eigenes Ansuchen,

c) bei oftmaliger Nichtteilnahme an Beratungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

§ 5

(1) Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates leitet die Verhandlungen. Abstimmungen finden nicht statt.

(2) Beratungen des Bewertungsbeirates haben nur stattzufinden, wenn die im § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten Mitglieder vollzählig, von den unter Z 2 angeführten Mitgliedern zumindest eines, von den unter Z 3 angeführten Mitgliedern der landwirtschaftlichen Abteilung zumindest drei und von den übrigen Abteilungen zumindest zwei bei ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder anwesend sind. Eine nur kurzfristige Abwesenheit von Mitgliedern oder ein kurzfristiges Unterschreiten der Mindestzahl der unter Z 3 angeführten Mitglieder ist unbeachtlich, wobei als kurzfristig ein Zeitraum bis zu einer Stunde anzusehen ist.

(3) Die Ladungen zu Beratungen sind vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beratungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.

(4) Die für die Beratungen des Bewertungsbeirates erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt das Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung.

(5) Die Beratungen sind nicht öffentlich.

(6) Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates ist berechtigt, zu Beratungen weitere fachkundige Personen zuzuziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint.

§ 6

Über jede Beratung des Bewertungsbeirates ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat die Namen der anwesenden Personen, Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen sowie sonstige wichtige Vorkommnisse des Verhandlungsverlaufes zu enthalten. Der Vorsitzende hat nach Möglichkeit einen Schriftführer zu bestimmen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Protokollabschriften und allfällige Beilagen sind den Mitgliedern des Bewertungsbeirates zuzusenden.

§ 7 Gutachterausschüsse

Die Gutachterausschüsse sind gemäß § 45 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1955 vom Bundesministerium für Finanzen für jedes Bundesland zu bilden und dienen zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens gemäß den Vorschriften des § 35 des Bewertungsgesetzes 1955 für den Bereich jedes Bundeslandes.

§ 8

(1) Gemäß § 45 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 gehören dem Gutachterausschuß an:

1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Bediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des jeweiligen Gutachterausschusses,

2. ein Landesbeamter als Vertreter des Bundeslandes,

3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im ersten Satz des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muss jedoch ein ausübender Landwirt sein. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bewertungsbeirat und in Gutachterausschüssen ist möglich. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 3 vorletzter und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Für den Fall einer Verhinderung sind für die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitglieder Vertreter zu bestimmen.

§ 9

Die Bestimmungen des § 3 gelten für Mitglieder der Gutachterausschüsse sinngemäß.

§ 10

Der Bundesminister für Finanzen hat ein im § 8 Z 3 genanntes Mitglied abzurufen, wenn einer der im § 4 angeführten Gründe zutrifft. In Fällen gemäß § 4 lit. c ist eine Stellungnahme der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer einzuholen.

§ 11

(1) Der Vorsitzende eines Gutachterausschusses leitet die Verhandlungen. Abstimmungen finden nicht statt.

(2) Beratungen des Gutachterausschusses haben nur stattzufinden, wenn die im § 8 Abs. 1 unter Z 1 und 2 angeführten Mitglieder vollzählig und von den unter Z 3 angeführten Mitgliedern zumindest eines bei ordnungsgemäßer Ladung beider Mitglieder anwesend sind.

(3) Die Ladungen zu den Beratungen sind vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beratungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.

(4) Die für die Beratungen eines Gutachterausschusses erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt die Steuer- und Zollkoordination (BGBl. II Nr. 168/2004) zur Verfügung.

(5) Die Beratungen sind nicht öffentlich.

(6) Der Vorsitzende eines Gutachterausschusses ist berechtigt, weitere fachkundige Personen zuzuziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint.

§ 12

Hinsichtlich der Führung eines Protokolls bei Beratungen eines Gutachterausschusses gelten die Bestimmungen des § 6 sinngemäß.

§ 13 Aufwandsentschädigungen

(1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und im § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Bundesbediensteten haben für Dienstreisen, die sich bei Amtshandlungen ergeben, Anspruch auf Reisegebühren nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 in der geltenden Fassung unter Zugrundelegung jener Gebührenstufe, die ihrer jeweiligen dienstrechtlichen Stellung entspricht.

(2) Die für Bedienstete der Länder nach den entsprechenden landesrechtlichen Gebührenvorschriften auflaufenden Reisegebühren werden diesen Gebietskörperschaften von der Finanzverwaltung rückerstattet.

§ 14

(1) Die im § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a bis d und im § 8 Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder üben gemäß den §§ 41 Abs.3 und 45 Abs. 2 Z 3 letzter Satz des Bewertungsgesetzes 1955 ihre Funktion ehrenamtlich aus.

(2) Für Reisen, die sich bei Amtshandlungen nach dem Bewertungsgesetz 1955 ergeben, haben die in Abs. 1 genannten Mitglieder Anspruch auf Vergütung des daraus notwendigerweise entstehenden Aufwandes.

(3) Vergütet werden die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels vom Wohnort des Mitgliedes bis zum Ort der Amtshandlung und zurück. Den im Abs. 1 genannten Mitgliedern des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse gebührt der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse, wenn auf der zurückgelegten Strecke Züge dieser Wagenklasse verkehren. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen.

(4) Die im Abs. 1 genannten Mitglieder erhalten weiters Tages- und Nächtigungsgebühren, und zwar wie folgt:

Mitglieder des Bewertungsbeirates nach Gebührenstufe 3, Mitglieder der Gutachterausschüsse nach Gebührenstufe 2b der Reisegebührenvorschrift 1955 in der geltenden Fassung.

(5) Werden Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände zurückgelegt, so gebühren Entschädigungen in dem im § 64 der Reisegebührenvorschrift 1955 festgesetzten Ausmaße.

§ 15

Den gemäß § 5 Abs. 6 und § 11 Abs. 6 zu Beratungen beigezogenen weiteren fachkundigen Personen gebührt Aufwandsentschädigung nach § 14.