Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse
Bundesschätzungsbeirat
§ 2(1) Gemäß § 4 Abs. 1 des Bodenschätzungsgesetzes 1
§ 3Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 berufenen Mitglieder sind
§ 4Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied a
§ 5(1) Der Vorsitzende des Bundesschätzungsbeirates l
§ 6Über jede Beratung des Bundesschätzungsbeirates is
§ 7Landesschätzungsbeiräte
§ 8(1) Gemäß § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1
§ 9Hinsichtlich der Belehrung über die Verschwiegenhe
§ 10Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied a
§ 11(1) Der Vorsitzende eines Landesschätzungsbeirates
§ 12Hinsichtlich der Führung eines Protokolles bei Ber
§ 13Schätzungsausschüsse
§ 14Gemäß § 4 Abs. 3 des Bodenschätzungsgesetzes 1970
§ 15Hinsichtlich der Belehrung über die Verschwiegenhe
§ 16Der Vorstand des zuständigen Finanzamtes hat ein M
§ 17Die Anwesenheit der im § 14 Z 3 und 4 genannten Mi
§ 18Aufwandsentschädigungen
§ 19(1) Die im § 2 Abs. 1 Z 3, im § 8 Abs. 1 Z 3 und §
§ 20Die gemäß § 5 Abs. 6 und § 11 Abs. 6 zu Beratungen
Vorwort
§ 1 Bundesschätzungsbeirat
Der Bundesschätzungsbeirat dient der Unterstützung und Beratung des Bundesministers für Finanzen bei der Bodenschätzung und hat insbesonders die Aufgabe, bei der Auswahl und Schätzung der Bundesmusterstücke mitzuwirken.
§ 2
(1) Gemäß § 4 Abs. 1 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 gehören dem Bundesschätzungsbeirat an:
1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender des Bundesschätzungsbeirates,
2. der technische Leiter der Bodenschätzung im Bundesministerium für Finanzen,
3. zwölf unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft berufene Mitglieder, die Landwirte sind oder, ohne die Landwirtschaft auszuüben, über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Landwirtschaft oder Bodenkunde verfügen.
(2) Für den Fall einer Verhinderung der im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Bediensteten werden vom Bundesminister für Finanzen Vertreter bestimmt.
§ 3
Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 berufenen Mitglieder sind bei Eintritt in ihre Tätigkeit vom Vorsitzenden über ihre Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 4 Abs. 4 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 zu belehren.
§ 4
Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied abzuberufen:
a) bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht,
b) auf eigenes Ansuchen,
c) bei oftmaliger Nichtteilnahme an Beratungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
§ 5
(1) Der Vorsitzende des Bundesschätzungsbeirates leitet die Verhandlungen. Abstimmungen finden nicht statt.
(2) Der Bundesschätzungsbeirat ist funktionsfähig, wenn die im § 2 Abs. 1 unter Z 1 und 2 angeführten Mitglieder vollzählig und von den unter Z 3 angeführten Mitgliedern zumindest sechs bei ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder anwesend sind. Eine nur kurzfristige Abwesenheit von Mitgliedern oder ein kurzfristiges Unterschreiten der Mindestzahl der unter Z 3 angeführten Mitglieder macht den Bundesschätzungsbeirat nicht funktionsunfähig, wobei als kurzfristig ein Zeitraum bis zu einer Stunde anzusehen ist.
(3) Die Ladungen zu Beratungen sind vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beratungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.
(4) Die für die Beratungen des Bundesschätzungsbeirates erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt das Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung.
(5) Die Beratungen und Amtshandlungen sind nicht öffentlich.
(6) Der Vorsitzende des Bundesschätzungsbeirates ist berechtigt, zu Beratungen weitere fachkundige Personen zuzuziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint.
§ 6
Über jede Beratung des Bundesschätzungsbeirates ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat die Namen der anwesenden Personen, Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen sowie sonstige wichtige Vorkommnisse des Verhandlungsverlaufes zu enthalten. Der Vorsitzende hat nach Möglichkeit einen Schriftführer zu bestimmen. Bei der Schätzung der Bundesmusterstücke sind für jedes Musterstück die seine Ertragsfähigkeit beeinflussenden Umstände im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Protokollabschriften und allfällige Beilagen sind den Mitgliedern des Bundesschätzungsbeirates zuzusenden.
§ 7 Landesschätzungsbeiräte
Die Landesschätzungsbeiräte dienen der Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung für die Bereiche der einzelnen Bundesländer. Sie haben die Aufgabe, bei der Auswahl und Schätzung der Landesmusterstücke mitzuwirken. Weiters sind sie im Rechtsmittelverfahren gegen die gemäß § 11 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse vor der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu hören.
§ 8
(1) Gemäß § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 gehören einem Landesschätzungsbeirat an:
1. ein vom Bundesminister für Finanzen allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender des jeweiligen Landesschätzungsbeirates,
2. der technische Leiter der Bodenschätzung für das jeweilige Bundesland,
3. drei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im § 2 Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundesschätzungsbeirat und in Landesschätzungsbeiräten ist möglich.
(2) Für den Fall der Verhinderung des technischen Leiters der Bodenschätzung für das jeweilige Bundesland ist durch den Vorsitzenden des Landesschätzungsbeirates ein Vertreter zu bestimmen.
§ 9
Hinsichtlich der Belehrung über die Verschwiegenheitspflicht gelten für die Mitglieder der Landesschätzungsbeiräte die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.
§ 10
Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied abzuberufen, wenn einer der im § 4 angeführten Gründe zutrifft. In Fällen gemäß lit. c ist eine Stellungnahme der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer einzuholen.
§ 11
(1) Der Vorsitzende eines Landesschätzungsbeirates leitet die Verhandlungen. Abstimmungen finden nicht statt.
(2) Ein Landesschätzungsbeirat ist funktionsfähig, wenn die im § 8 Abs. 1 unter Z 1 und 2 angeführten Mitglieder vollzählig und von den unter Z 3 angeführten Mitgliedern zumindest zwei bei ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder anwesend sind. Eine nur kurzfristige Abwesenheit von Mitgliedern oder ein kurzfristiges Unterschreiten der Mindestzahl der unter Z 3 angeführten Mitglieder auf ein Mitglied macht einen Landesschätzungsbeirat nicht funktionsunfähig, wobei als kurzfristig ein Zeitraum bis zu einer Stunde anzusehen ist.
(3) Die Ladungen zu Beratungen sind vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beratungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.
(4) Die für die Beratungen eines Landesschätzungsbeirates erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt die Steuer- und Zollkoordination (BGBl. II Nr. 168/2004) zur Verfügung.
(5) Die Beratungen und Amtshandlungen sind nicht öffentlich.
(6) Der Vorsitzende eines Landesschätzungsbeirates ist berechtigt, zu Beratungen weitere fachkundige Personen zuzuziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint.
§ 12
Hinsichtlich der Führung eines Protokolles bei Beratungen eines Landesschätzungsbeirates gelten die Bestimmungen des § 6 sinngemäß.
§ 13 Schätzungsausschüsse
Schätzungsausschüsse werden von der Steuer- und Zollkoordination (BGBl. II Nr. 168/2004) für die einzelnen Finanzamtsbereiche zur Durchführung der Bodenschätzung gebildet.
§ 14
Gemäß § 4 Abs. 3 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 gehören einem Schätzungsausschuß an:
1. der Vorstand des zuständigen Finanzamtes (§ 1 Abs. 4 des Bodenschätzungsgesetzes 1970) als Leiter des Schätzungsausschusses,
2. ein Bediensteter des Bodenschätzungsdienstes als Stellvertreter des Leiters des Schätzungsausschusses für die technische Durchführung der Bodenschätzung,
3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im § 2 Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen; soweit von der Landeslandwirtschaftskammer keine Personen namhaft gemacht werden, ist von der Beiziehung solcher Mitglieder abzusehen,
4. ein Bediensteter der Vermessungsbehörde für die vermessungstechnischen Belange; es sei
denn, daß vermessungstechnische Arbeiten für den Schätzungsausschuß nicht erforderlich sind.
§ 15
Hinsichtlich der Belehrung über die Verschwiegenheitspflicht gelten für die Mitglieder der Schätzungsausschüsse die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.
§ 16
Der Vorstand des zuständigen Finanzamtes hat ein Mitglied abzuberufen, wenn einer der im § 4 angeführten Gründe zutrifft.
§ 17
Die Anwesenheit der im § 14 Z 3 und 4 genannten Mitglieder bei der Durchführung der Bodenschätzung ist vom Stellvertreter des Leiters eines Schätzungsausschusses durch Aufnahme einer Niederschrift festzuhalten.
§ 18 Aufwandsentschädigungen
(1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, im § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und im § 14 Z 1, 2 und 4 genannten Bundesbediensteten haben für Dienstreisen, die sich bei Amtshandlungen ergeben, Anspruch auf Reisegebühren nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, unter Zugrundelegung jener Gebührenstufe, die ihrer jeweiligen dienstrechtlichen Stellung entspricht.
(2) Die bei Schätzungsausschüssen für Bedienstete der Vermessungsbehörde gemäß § 14 Z 4 auflaufenden Reisegebühren werden der Vermessungsbehörde von der Finanzbehörde rückerstattet.
§ 19
(1) Die im § 2 Abs. 1 Z 3, im § 8 Abs. 1 Z 3 und § 14 Z 3 genannten Mitglieder üben gemäß § 4 Abs. 4 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(2) Für Reisen, die sich bei Amtshandlungen nach dem Bodenschätzungsgesetz 1970 ergeben, haben die Mitglieder Anspruch auf Vergütung des daraus notwendigerweise entstehenden Aufwandes.
(3) Vergütet werden die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels vom Wohnort des Mitgliedes bis zum Ort der Amtshandlung und zurück. Für Strecken, die mit der Bahn zurückgelegt werden, gebührt den in Abs. 1 genannten Mitgliedern des Bundesschätzungsbeirates und der Landesschätzungsbeiräte der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse, wenn auf der betreffenden Strecke Züge dieser Wagenklasse verkehren. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen.
(4) Die im Abs. 1 genannten Mitglieder erhalten weiters Tages- und Nächtigungsgebühren und zwar wie folgt:
Mitglieder des Bundesschätzungsbeirates nach Gebührenstufe 3, Mitglieder der Landesschätzungsbeiräte nach Gebührenstufe 2b, sowie Mitglieder der Schätzungsausschüsse nach Gebührenstufe 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 in der geltenden Fassung.
(5) Aus dem Anlasse der Zurücklegung von Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände gebühren Entschädigungen in dem im § 64 der Reisegebührenvorschrift 1955 festgesetzten Ausmaße.
§ 20
Die gemäß § 5 Abs. 6 und § 11 Abs. 6 zu Beratungen beigezogenen weiteren fachkundigen Personen sind hinsichtlich der Aufwandsentschädigung so zu beurteilen, als ob sie Mitglieder des Schätzungsbeirates wären, dem sie beigezogen wurden.