BundesrechtEntschließungen des BundespräsidentenÜbertragung der sachlichen Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten an eine eigene Bundesministerin

Übertragung der sachlichen Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten an eine eigene Bundesministerin

In Kraft seit 08. April 2025
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Art. 1

(1) 1. Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union; Erteilung von Weisungen für den Ausschuss der Ständigen Vertreter (I, II) und für mit diesem eng zusammenarbeitende Gruppen, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten. Wirtschaftliche Koordination, einschließlich der Koordination der Maßnahmen zur Umsetzung der wirtschaftspolitischen Beschlüsse des Europäischen Rates und des Euro-Gipfels.

2. Angelegenheiten des Kultus.

3. Angelegenheiten der kirchlichen Stiftungen und Fonds.

4. Förderungen auf dem Gebiet des internationalen Schutzes verfolgter religiöser Minderheiten.

5. Angelegenheiten der Volksgruppen.

6. Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.

7. Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.

8. Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.

9. Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.

10. Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:

a) Wohnungswesen;

b) öffentliche Abgaben;

c) Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;

d) Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;

e) Volksbildung.

11. Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.

12. Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt. Dazu gehören insbesondere auch:

Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.

Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung.

Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.

13. Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

14. Angelegenheiten der Integration.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der gesellschaftlichen Integration und des Zusammenlebens von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund.

Koordination der allgemeinen Integrationspolitik.

Beiräte und Expertengruppen in Angelegenheiten der Integration.

Förderungen auf dem Gebiet der Integration einschließlich Stiftungen und Fonds.

15. Angelegenheiten des Zivildienstes.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.

(4) Diese Entschließung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.