Art. 2 Artikel 2 — Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder
Rückverweise
Mit dem Inkrafttreten dieser Entschließung tritt die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder, BGBl. II Nr. 237/2013, außer Kraft.
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