§ 8 Allgemeine theoretische Ausbildung — Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Rückverweise
(1) Die allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) hat mindestens folgende Anzahl an Unterrichtseinheiten (UE) zu umfassen:
| Verwendungs-/Entlohnungsgruppe | A 1/v1 rechtskundig | A 1/v1 | A 2/v2 | A 3/v3/h1 A 4/v4/h2/h3 |
| Basislehrgang | 80 UE | 80 UE | 80 UE | 64 UE |
(2) Der Basislehrgang umfasst je nach Zielgruppe folgende Inhalte:
1. für A 1/v1 rechtskundig: Einführung in den öffentlichen Dienst, Legistik, Rechtsschutz und Höchstgerichte, Unionsrecht, Dienstrecht und Compliance sowie Haushaltsrecht;
2. für A 1/v1 und A 2/v2: Einführung in den öffentlichen Dienst, Verfassungsrecht, Unionsrecht, Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht, Dienstrecht und Compliance sowie Haushaltsrecht;
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