§ 5 Aufbau der Grundausbildung — Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Rückverweise
(1) Die Grundausbildung besteht aus
1. der Erstorientierung bzw. der Basisausbildung
2. der theoretischen Ausbildung und
3. der praktischen Verwendung.
(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen entweder teilweise oder zur Gänze getrennt.
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