§ 4 Ausbildungsformen — Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Rückverweise
(1) Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Einzelunterricht, e-learning/mobile Learning, Training oder praktische Verwendung am Arbeitsplatz oder Selbststudium gestaltet werden.
(2) Der Umfang von Seminaren wird in Unterrichtseinheiten festgelegt. Eine Unterrichtseinheit erstreckt sich über die Dauer von 50 Minuten.
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