§ 3 Organisation der Grundausbildung — Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Rückverweise
(1) Die Grundausbildung wird von der Gruppe III – Verwaltung der Präsidentschaftskanzlei organisiert, die auch die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einleitet sowie die Auszubildenden in Fragen der Grundausbildung berät.
(2) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) sind entsprechend qualifizierte Bedienstete bzw. qualifizierte externe Vortragende heranzuziehen.
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