§ 10 Praktische Verwendung — Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Rückverweise
Die praktische Verwendung hat für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der bzw. des Auszubildenden zu erfolgen.
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