§ 6 Kanzleivorschriften — Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei
Die kanzleimäßige Behandlung von Geschäftsstücken kann in einer vom Kabinettsdirektor zu erlassenden Kanzleiordnung (Büroordnung) geregelt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden