(1) Unter der Aufsicht des Bundespräsidenten obliegt die Leitung der Präsidentschaftskanzlei dem vom Bundespräsidenten zu bestellenden Kabinettsdirektor.
(2) Der Kabinettsdirektor wird im Fall seiner Verhinderung von dem in gleicher Weise wie der Kabinettsdirektor zu bestellenden Kabinettsvizedirektor vertreten. Für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Kabinettsdirektors und des Kabinettsvizedirektors betraut der Kabinettsdirektor einen anderen geeigneten Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei mit deren Leitung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise