(1) In der Präsidentschaftskanzlei ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer gemäß § 8 Abs. 2 oder als Mitglied eines Prüfungssenates gemäß § 8 Abs. 3 tätig werden.
(2) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden. Zum Vorsitzenden ist ein Bediensteter des Höheren Dienstes der Präsidentschaftskanzlei zu bestellen.
(3) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss, während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, eines Karenzurlaubes, einer Dienstzuteilung sowie einer Außerdienststellung. Die Zugehörigkeit endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes.
(5) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig.
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