(1) Unbeschadet sonstiger Verleihungshindernisse dürfen Berufstitel nicht an Personen verliehen werden, die die Voraussetzungen für den Widerruf nach Artikel V oder die Aberkennung nach Artikel VI erfüllen.
(2) Das Organ, welches die Verleihung des jeweiligen Berufstitels vorzuschlagen hat, hat vor Erstattung des Vorschlages zu prüfen, ob ein Verleihungshindernis im Sinne des Artikels V oder des Artikels VI vorliegt. Das Organ ist in diesem Zusammenhang berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Es dürfen hierbei auch Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen abgefragt werden, die einer beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz unterliegen.
(3) Das zuständige Organ darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck der Überprüfung des Vorliegens von Verleihungshindernissen verarbeiten. Es hat die Strafregisterauskünfte nach Verleihung des jeweiligen Berufstitels oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Verleihung des jeweiligen Berufstitels unverzüglich zu löschen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden