(1) Diese Entschließung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 treten die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, BGBl. Nr. 312/1924, zuletzt geändert durch die Entschließung BGBl. Nr. 733/1993, sowie die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Beamten der Volksanwaltschaft, BGBl. Nr. 586/1977, außer Kraft.
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