Art. 2 Artikel II — Ernennung von Bundesbeamten
Art. 2 Artikel II — Ernennung von Bundesbeamten
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 54/1995
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1995
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12015377
Zuletzt nach Updates gesucht am
Auf Grund des Art. 125 Abs. 1 B-VG ermächtige ich bis auf Widerruf den Präsidenten des Rechnungshofes, unbeschadet des diesem schon nach Art. 125 Abs. 2 B-VG zustehenden Rechtes zur Ernennung von Hilfskräften, die Beamten des Rechnungshofes auf die im Art. I Abs. 1 Z 1 und 8 umschriebenen Planstellen zu ernennen.
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