Auf Grund des Art. 125 Abs. 1 B-VG ermächtige ich bis auf Widerruf den Präsidenten des Rechnungshofes, unbeschadet des diesem schon nach Art. 125 Abs. 2 B-VG zustehenden Rechtes zur Ernennung von Hilfskräften, die Beamten des Rechnungshofes auf die im Art. I Abs. 1 Z 1 und 8 umschriebenen Planstellen zu ernennen.
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