Übertragung des Rechts zur Ernennung von Bundeslehrern
Art. 1
Auf Grund des Artikels 66, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 übertrage ich bis auf Widerruf den Mitgliedern der Bundesregierung das Recht, in ihrem Verwaltungsbereich die Bundeslehrer zu ernennen, soweit es sich nicht um die Ernennung zum
a) ordentlichen und außerordentlichen Hochschulprofessor oder zum
b) Direktor
einer Mittelschule im Sinne des Bundesgesetzes vom 2. August 1927, B.G.Bl. Nr. 244 (Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen und Frauenoberschulen), einer Lehrer- oder Lehrerinnenbildungsanstalt, einer höheren Handelsschule (Handelsakademie), der Akademie für Musik und darstellende Kunst,
einer gewerblichen Lehranstalt mit höheren Abteilungen, der Kunstgewerbeschule und der Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien, einer Bildungsanstalt für Frauenberufsschullehrerinnen,
einer landwirtschaftlichen oder forstlichen Mittelschule und der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein-, Obst- und Gartenbau in Klosterneuburg handelt.