(1) Ist eine der im § 10, Abs. (1), genannten Personen politischer Leiter vom Ortsgruppenleiter oder Gleichgestellten aufwärts gewesen oder hat sie einem der Wehrverbände oder einer anderen Gliederung mit dem Rang vom Untersturmführer oder Gleichgestellten aufwärts angehört oder ist sie Blutordensträger oder Träger einer sonstigen Parteiauszeichnung gewesen oder hat sie in Verbindung mit ihrer Betätigung für die NSDAP, für einen ihrer Wehrverbände oder für den NS-Soldatenring oder den NS-Offiziersbund Handlungen aus besonders verwerflicher Gesinnung, besonders schimpfliche Handlungen oder Handlungen, die den Gesetzen der Menschlichkeit gröblich widersprechen, begangen, so wird sie mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 20 Jahren bestraft, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist.
(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, welche Auszeichnungen als Parteiauszeichnungen zu gelten haben.
Rückverweise
VerbotsG · Verbotsgesetz 1947
Art. 3 § 12 Strafrechtliche Bestimmungen.
…Verbrechens nach § 8 des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945; 2. wegen des Verbrechens nach § 10 Abs. 1, § 11 und § 12 des Verbotsgesetzes 1947 (I. Hauptstück, Abschnitt I, Z 7 bis 9 des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947); 3. wegen des Verbrechens nach § 20 Abs…
Art. 1 Schlußbestimmungen.
…2. Alle Novellierungen dieses Bundesverfassungsgesetzes können nur durch Bundesverfassungsgesetz durchgeführt werden; jedoch bleiben einfache Bundesgesetze, die durch das vorliegende Bundesverfassungsgesetz abgeändert sind, weiterhin einfache Bundesgesetze. 3. Im Wege der Landesgesetzgebung können über die Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes hinausgehende Bestimmungen gegen Nationalsozialisten nicht getroffen werden. 4. Rechtsfolgen, die nach den bestehenden Rechtsvorschriften an…