Art. 2 § 6
In Kraft seit 18. Februar 1947
Up-to-date
Die Listen sind nach Ortsgemeinden, in Wien und anderen großen Städten nach Bezirken, Gassen, beziehungsweise nach Hausnummern anzulegen. Sie sind öffentlich aufzulegen. Jedermann kann davon Abschriften herstellen.
Rückverweise
VerbotsG · Verbotsgesetz 1947
Art. 1 § 1 Aufhebung der Registrierungspflicht.
… 1947 bereits in Rechtskraft erwachsen, so gilt die Eintragung mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes als gestrichen. Die öffentliche Auflegung der Registrierungslisten gemäß § 6 des Verbotsgesetzes 1947 entfällt. (3) Anhängige Verfahren über die Verzeichnung sind einzustellen. Dies gilt jedoch nicht für Verfahren, die gemäß §§ 69 und 71 AVG. 1950…