BundesrechtBundesverfassungsgesetzeFinanz-Verfassungsgesetz 1948§ 5

§ 5II. Abgabenwesen

Öffentliche Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 5 nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden.

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