§ 4
§ 4 — F-VG 1948
§ 4 — F-VG 1948
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 45/1948
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1948
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12042111
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die in den §§ 2 und 3 vorgesehene Regelung hat in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, daß die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden.
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