(1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung. (Anm.: Zweiter Satz durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
(2) Der Landeshauptmann wird auch in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch das gemäß Artikel 105, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes berufene Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten.
(3) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters) obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, für dessen Bestellung dieselben Voraussetzungen wie für die Bestellung des Landesamtsdirektors gelten.
Rückverweise
GeOL · Geschäftsordnung der Landesregierung
§ 2 Kollegiale Beschlussfassung
… 14/2019; 5. Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG; 6. Bestellung des Landesamtsdirektors und Landesamtsdirektor-Stellvertreters gemäß § 1 Abs. 3 BVG ÄmterLReg und Art. 106 B-VG bzw. Art. 73 L-VG; 7. Zuerkennung des Rechtes zur Führung des Landeswappens; 8. Verleihung von Ehrenzeichen des Landes Burgenland sowie sonstiger Auszeichnungen des…