§ 6 Versorgungsbezug
§ 6 Versorgungsbezug — BezBegrBVG
§ 6 Versorgungsbezug — BezBegrBVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 64/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2000
Inkrafttretungsdatum
01. August 1997
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40001631
Zuletzt nach Updates gesucht am
Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die §§ 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vergleichsberechnung
1. beim überlebenden Ehegatten 60 vH,
2. bei einem Vollwaisen 36 vH,
3. bei einem Halbwaisen 24 vH
des im § 5 Abs. 2 vorgesehenen Betrages zu Grunde zu legen ist.