Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die §§ 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vergleichsberechnung
1. beim überlebenden Ehegatten 60 vH,
2. bei einem Vollwaisen 36 vH,
3. bei einem Halbwaisen 24 vH
des im § 5 Abs. 2 vorgesehenen Betrages zu Grunde zu legen ist.
Rückverweise
BezBegrBVG · Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
§ 11 Inkrafttreten
…und entsprechende landesgesetzliche Regelungen sind bis zu den in den Abs. 3 und 4 angeführten Zeitpunkten anzuwenden, soweit Abs. 7 nicht anderes bestimmt. (6) Für Personen, die am 1. August 1997 bereits die für einen Anspruch auf Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder erforderliche…