BundesrechtBundesverfassungsgesetzeBundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre§ 6

§ 6Versorgungsbezug

Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die §§ 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vergleichsberechnung

1. beim überlebenden Ehegatten 60 vH,

2. bei einem Vollwaisen 36 vH,

3. bei einem Halbwaisen 24 vH

des im § 5 Abs. 2 vorgesehenen Betrages zu Grunde zu legen ist.