§ 12 Vollziehung
§ 12 Vollziehung — BezBegrBVG
§ 12 Vollziehung — BezBegrBVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 64/1997
Inkrafttretungsdatum
01. August 1997
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12016207
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes sowie deren Hinterbliebenen der Präsident des Nationalrates,
2. hinsichtlich der übrigen Organe und deren Hinterbliebenen die Bundesregierung.
(2) In dem im Abs. 1 Z 1 angeführten Umfang steht dem Präsidenten des Nationalrates auch die Vollziehung von bezügerechtlichen Regelungen zu.
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