Art. 61
Art. 61 — B-VG
Art. 61 — B-VG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40180894
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören, keinen anderen Beruf ausüben und muss zum Nationalrat wählbar sein.
(2) Der Titel „Bundespräsident“ darf auch mit einem Zusatz oder im Zusammenhange mit anderen Bezeichnungen von niemandem anderen geführt werden. Er ist gesetzlich geschützt.
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