B43/27—VfGH Rechtssatz
25. Februar 1928
Hinsichtlich des Urlaubes sind öffentliche Angestellte als Abgeordnete zum Landtag in Tir. gleichbehandelt wie Abgeordnete zum Nationalrat bzw. Bundesrat ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 59, Art. 59 Abs. 2 B-VG}) . Sie bedürfen keiner Urlaubsgewährung, sondern sind ex lege beurlaubt; allerdings nur während der Sessionen des Landtages (§ 8 Abs. 2 Tir. Landesordnung, LGBl. Nr. 145…