Art. 45
In Kraft seit 19. Dezember 1945
Up-to-date
(1) In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.
Rückverweise
B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
Art. 49b
…mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortenden Frage oder aus zwei alternativen Lösungsvorschlägen zu bestehen. (3) Volksbefragungen sind unter sinngemäßer Anwendung von Art. 45 und 46 durchzuführen. Stimmberechtigt bei Volksbefragungen ist, wer am Befragungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt. Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis einer Volksbefragung dem Nationalrat sowie…