Art. 45
Art. 45 — B-VG
Art. 45 — B-VG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
Inkrafttretungsdatum
19. Dezember 1945
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12002719
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.
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