Art. 40
In Kraft seit 19. Dezember 1945
Up-to-date
Art. 40 — B-VG
(1) Die Beschlüsse der Bundesversammlung werden von ihrem Vorsitzenden beurkundet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.
(2) Die Beschlüsse der Bundesversammlung über eine Kriegserklärung sind vom Bundeskanzler amtlich kundzumachen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden