BundesrechtBundesverfassungsgesetzeBundes-VerfassungsgesetzArt. 25

Art. 25

(1) Der Sitz des Nationalrates ist die Bundeshauptstadt Wien.

(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Nationalrat in einen anderen Ort des Bundesgebietes berufen.

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Rechtssätze
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