Art. 25
Art. 25 — B-VG
Art. 25 — B-VG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
Inkrafttretungsdatum
19. Dezember 1945
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12002699
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Sitz des Nationalrates ist die Bundeshauptstadt Wien.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Nationalrat in einen anderen Ort des Bundesgebietes berufen.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen