Art. 148j
Art. 148j — B-VG
Nähere Bestimmungen zur Ausführung dieses Hauptstückes, einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten im Bereich der Volksanwaltschaft, sind bundesgesetzlich zu treffen.
Nähere Bestimmungen zur Ausführung dieses Hauptstückes, einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten im Bereich der Volksanwaltschaft, sind bundesgesetzlich zu treffen.
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